Nach der Grundausbildung gibt es viele Fortbildungsmöglichkeiten:
Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge, TMG oder Segelflugzeuge dürfen Kunstflüge nur unternehmen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung sind. Die höchste Kunst des Fliegens. Piloten verbinden mit dieser Art des Fliegens Dinge wie Kreativität, Dynamik, Präzision, Körperbeherrschung, Disziplin, Ästhetik, Adrenalin pur! Welche Voraussetzungen und welche Ausbildungsinhalte man zur Erlangung benötigt, findet sich in FCL.800
Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern. Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMG dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zum Schleppen von Bannern sind. Welche Voraussetzungen und welche Ausbildungsinhalte man dafür benötigt, findet sich in FCL.805
Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen oder TMG von und zu Geländen, für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten bestimmte Behörde festgelegt hat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist. Welche Voraussetzungen und welche Ausbildungsinhalte man dafür benötigt, findet sich in FCL.815
Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber dürfen nur als PIC bei
Testflügen Kategorie 1 oder 2 wie in Teil-
Betrieb unter IFR (Instrumentenflugregeln) in einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff
oder einem Luftfahrzeug mit vertikaler Start-
Es gibt natürlich für jede Art der Berechtigung und Funktionen in der Welt der Aviation auch Lehrberechtigte. Welche Voraussetzungen und welche Ausbildungsinhalte man dafür benötigt, sowie Verlängerungsbedingungen, findet sich in FCL.900 bis .940.FTI
Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
(1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL und einer PPL auszuüben;
(2) als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein;
(3) als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen;
(4) als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen. Welche Voraussetzungen und welche Ausbildungsinhalte man dafür benötigt, findet sich in FCL.300 bis .320
Inhaber einer ATPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie
(1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL, einer PPL und einer CPL auszuüben,
(2) als PIC von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein. Voraus-
Nach der Grundausbildung
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